Rechtsprechung
VG Augsburg, 13.01.2014 - Au 1 K 13.1370 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Änderung des Familiennamens eines Kindes nach Scheidung seiner Eltern; Vorliegen eines wichtigen Grundes; Erforderlichkeit der Namensänderung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 05.11.2013 - Au 1 K 13.1370
- VG Augsburg, 13.01.2014 - Au 1 K 13.1370
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; …
Auszug aus VG Augsburg, 13.01.2014 - Au 1 K 13.1370
Das zivilrechtliche Regelungssystem bietet nämlich keine Rechtsgrundlage für eine Namensänderung von Kindern, die nach der Scheidung ihrer Eltern und der Wiederannahme des früheren Namens durch den allein sorgeberechtigten Elternteil dessen Nachnamen erhalten sollen (BVerwG, Urt.v. 20.2.2002 - 6 C 18.01 - BVerwGE 116, 28/31).Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen der vorliegenden Art, d.h. der Änderung des Familiennamens des Kindes nach der Scheidung seiner Eltern und der Änderung des Familiennamens des sorgeberechtigten Elternteils (sog. "Scheidungshalbweisen-Konstellation" - BVerwG, Urt.v. 20.2.2002 a.a.O. S. 36) voraus, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
Mit diesem Kriterium der "Erforderlichkeit" hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Rechtsprechung, wonach es genügt hätte, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl förderlich ist, ausdrücklich aufgegeben (BVerwG, Urt.v. 20.2.2002 a. a. O. S. 35 ff.).
Dabei sind die im Einzelfall für eine Namensänderung bzw. die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens bestehenden Belange nach den ihnen jeweils zukommenden Gewicht in die Entscheidung der Behörde einzustellen (BVerwG, Urt.v. 20.2.2002 a.a.O. S. 41).
Das Auseinanderfallen von Nachnamen innerhalb einer Familie ist vielmehr grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG, Urt.v. 20.2.2002 a.a.O.).
Allerdings müssen ohne die Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten sein bzw. "die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint" (BVerwG, Urt.v. 20.2.2002 a.a.O. S. 41 f).